ASS – AVLB, Stand: DEZ 2024

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (NACHFOLGEND: AVLB) DER FIRMA ASS- EINRICHTUNGSSYSTEME GMBH

 

I. Geltungsbereich

  1. Zwischen ASS und dem Kunden gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung ausschließlich diese AVLB, die der Kunde durch die Bestellung oder spätestens durch die Entgegennahme der Leistung anerkennt. Diese gelten auch für Erweiterungen des Vertragsumfangs, für Folgeaufträge und für künftige Geschäfte zwischen ASS und dem Kunden, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedarf.
  2. Der Geltung von Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Ebenso widersprechen wir der Einbeziehung der VOL/B oder der VOB/B in den abzuschließenden Vertrag. Diese AVLB gelten auch dann ausschließlich, wenn ASS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
  3. Besteht zwischen dem Kunden und ASS eine Rahmenvereinbarung, gelten diese AVLB sowohl für die Rahmenvereinbarung, als auch für den einzelnen Auftrag.
  4. Die Bedingungen sind unter www.ass.de/de_DE/agb einsehbar und abrufbar und werden dem Kunden auf Verlangen zugesandt.

 

II. Vertragsschluss

  1. Angebote von ASS sind freibleibend und stellen soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde, lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ASS seinerseits verbindliche Vertragsangebote zu unterbreiten. Ein Vertrag kommt sodann mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande, und für den Fall, dass keine Auftragsbestätigung erfolgen sollte, mit der Zusendung der bestellten Ware an den Kunden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und sonstige Bestätigungsschreiben von uns unverzüglich inhaltlich zu überprüfen, und im Fall einer festgestellten Unrichtigkeit des Inhaltes unverzüglich zu widersprechen. Im Regelfall hat ein Widerspruch innerhalb von 4 vollen Werktagen nach Zugang zu erfolgen.
  3. ASS ist berechtigt, Vertragsangebote des Kunden in Form von Bestellungen innerhalb von 14 Tagen anzunehmen. In dieser Zeit ist der Kunde an seine Vertragserklärung gebunden, wenn in der Bestellung nichts anderes vermerkt ist oder der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch ASS rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.
  4. Soweit im Einzelnen Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, gelten hinsichtlich des Vertragsinhalts ergänzend und in nachfolgender Reihenfolge die Festlegungen in den Angebotsschreiben, die Leistungsbeschreibungen und diese AVLB.

 

III. KOSTENVORANSCHLAG, VORARBEITEN

  1. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, welcher kostenpflichtig ist, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Wir halten uns, soweit nichts anderes angegeben, an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe preislich gebunden.
  2. Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind vergütungspflichtig. Wird auf Basis der genannten Vorarbeiten ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.
  3. Stellt ASS dem Kunden Zeichnungen oder technische Unterlagen über einen angebotenen technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, verbleiben diese im Eigentum von ASS.

 

IV. Leistung

  1. Für den Umfang und die Beschaffenheit in Bezug auf Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Ware der Lieferungen und Leistungen von uns an den Kunden ist bei freibleibenden Angeboten die schriftliche Auftragsbestätigung von ASS maßgebend. Falls eine solche Auftragsbestätigung durch uns nicht erfolgt ist, ist der schriftliche Auftrag des Kunden maßgebend sowie die Montage- und Installationsanleitungen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, übernimmt ASS keine weitergehenden Zusagen in Bezug auf Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Ware. Dies gilt insbesondere auch für die Bezugnahme auf DIN-Normen durch den Kunden. Der Inhalt solcher DIN-Normen gilt als Empfehlung und stellt keine vereinbarte Beschaffenheit der Lieferung/Leistung dar.
  3. Angaben von ASS im Hinblick auf Gewichte, Maße und/oder äußere Erscheinung von Produkten dienen - außer im Fall von zugesagten Eigenschaften - ausschließlich der Beschreibung bzw. der Kennzeichnung der Produkte und können Näherungswerte darstellen. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht stellen keinen Mangel dar. Das gilt nicht für Leistungsangaben und andere Eigenschaften, die ersichtlich für den Kunden von Bedeutung sind.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, eine etwa erforderliche Planung zu erstellen und uns rechtzeitig zu überlassen. Das betrifft insbesondere Art und Anzahl der benötigten Komponenten, Vorgaben zur Montage der Komponenten sowie die erforderlichen baulichen Voraussetzungen und Verfügbarkeit von erforderlichen Medien. Eine etwa im Vorfeld der Bestellung durch uns erfolgte Beratung ersetzt diese notwendige Detailplanung nicht.
  5. Beinhaltet die Bestellung einzelne Komponenten, die zu einer Möblierung verbunden werden, gilt: Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass in der Bestellung alle Komponenten enthalten sind, die erforderlich sind um die Funktionsfähigkeit der Möblierung herzustellen. Das gilt auch dann, wenn wir die Planung der Möblierung ganz oder teilweise selbst übernommen haben. Grundsätzlich gilt demnach, dass erforderliche, aber nicht in der Bestellung enthaltene Komponenten vom Kunden zusätzlich bestellt und bezahlt werden müssen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verletzung vorvertraglicher Hinweispflichten unsererseits bleiben unberührt.
  6. Soweit fraglich ist, ob ein Werklieferungsvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, gilt: Wenn der Montageanteil an der Gesamtbestellung weniger als 15 % beträgt, wird vermutet, dass ein Werklieferungsvertrag vorliegt.
  7. Bei nachträglichen Änderungen der Ausführung oder Konstruktion sowie der Maße gegenüber der Bestellung oder der Auftragsbestätigung, sei es auf Grund des Wunsches des Kunden, technischer Zwangsläufigkeiten, unvorhergesehener Erschwernisse in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten, wie ein enges Treppenhaus oder bauliche Besonderheiten, die die Installation eines Außenaufzugs erfordern oder sonstiger, von uns nicht zu beeinflussender Umstände, sind wir berechtigt, nachgewiesenen zusätzlichen Aufwand dem Kunden nachzuberechnen.

 

V.  PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Die Preise sind Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ergeben sich aus der bei Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von ASS. Sie verstehen sich nach FCA (Lieferort: 96342 Stockheim) Incoterms 2020, sofern nicht anders vereinbart. Die Preise schließen Zoll, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, wenn nicht anderslautende besondere Vereinbarungen getroffen werden.
  2. ASS wird regelmäßig bereits bei Vertragsabschluss eine anteilige Vorkasse verlangen, die zu vereinbaren ist. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  3. Kommt der Kunden in Zahlungsverzug, ist ASS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz und eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Geltendmachung eines konkreten darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ASS anerkannt sind oder auf Schlechtleistung unsererseits im gleichen Auftragsverhältnis beruhen. Einzelne Bestellungen auf der Grundlage eines Rahmenvertrages sind jeweils einzelne Auftragsverhältnisse.

 

VI. LIEFERZEITEN, LIEFERUMFANG, LIEFER- UND ANNAHMEVERZUG

  1. Die Liefer- und Leistungsfrist und/oder ein sonstiger Termin bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden einer schriftlichen Bestätigung durch ASS. Sofern es an einer solchen Bestätigung durch uns fehlt, ist die Liefer- und Leistungsfrist sowie ein sonstiger Termin unverbindlich.
  2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von ASS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Dazu gehört insbesondere, dass der Kunde die Annahme der bestellten Ware an der von ihm angegebenen Lieferadresse sicherstellt, indem der Kunde eine oder mehrere Personen beauftragt, welche die Ware entgegennehmen und den Empfang bestätigen sollen.
  3. Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung an dem Tag unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist und/oder ein sonstiger Termin setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen einschließlich etwaiger vom Kunden gewünschter Änderungen voraus. Die Frist ist gehemmt, wenn sich herausstellt, dass die vom Kunden angegebenen technischen Spezifikationen und/oder vom Kunden bereitgestellter Planungsleistungen oder vom Kunden zu beschaffende Genehmigungen unvollständig und/oder fehlerhaft sind. Soweit der Kunde sich vorbehalten hat, von uns zu erstellende Montagepläne vor der Ausführung freizugeben, verlängern von uns nicht zu vertretende Verzögerungen bei der Freigabe die vereinbarte Lieferfrist.
  4. Die Lieferfrist wird ebenfalls gehemmt um den Zeitraum, in dem der Kunde eine vereinbarte Vorkasse nicht leistet.
  5. ASS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese auch unter Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Kunden zumutbar sind, insbesondere sofern sich die Lieferweise im Rahmen der handelsüblichen Gepflogenheiten hält oder es sich bei den jeweiligen Liefergegenständen um verschiedene, nicht zusammengehörende Liefergegenstände handelt.
  6. Bei Lieferverzögerungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die von ASS nicht zu vertreten sind, entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht der rechtzeitigen Lieferung, insbesondere Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an ASS oder durch höhere Gewalt verlängern sich etwaige Lieferfristen um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Höhere Gewalt liegt insbesondere auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von ASS oder bei Vorlieferanten von ASS. In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  7. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er eine Verzögerung der Absendung der Ware zu vertreten, oder wünscht einen anderen Anliefertermin als den durch den Logistikpartner avisierten, wird ein Lagerentgelt erhoben. Zudem haftet der Kunde selbst für die Risiken aus der Lagerung der Ware in der Zeit die aus der Annahmeverzögerung resultiert.
  8. In den Fällen des VII. Abs. 2 (umfangreiche Montageleistungen) ist der Kunde verpflichtet, uns saubere und abschließbare Räumlichkeiten zur Zwischenlagerung der von uns gelieferten Einrichtungsgegenstände bis zum Montagebeginn und darüber hinaus bis zur Fertigstellung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist ferner verpflichtet dafür zu sorgen, dass in den Räumen, in denen wir Montageleistungen erbringen keine anderen Handwerker Arbeiten durchführen, die Staub und Schmutz verursachen. Weiter ist Voraussetzung, dass die Bodenbeläge an den Montageorten vollständig verlegt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, können wir die Anlieferung solange verweigern. Der Liefertermin verlängert sich entsprechend.
  9. Gerät ASS in Verzug, ist der Kunde erst nach Mahnung und verstreichen lassen einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung zum Rücktritt berechtigt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag insgesamt ist ausgeschlossen, wenn nur Teile der Lieferung/Leistung mangelhaft sind, und die nicht mangelhaften Teile für den Kunden selbstständig verwendbar sind.

 

VII. GEFAHRÜBERGANG

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung am Bestimmungsort an den Kunden oder seinen Beauftragten übergeben wurde. Für den Fall dass die Lieferung ab Werk erfolgt, geht die Gefahr mit Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ASS noch andere Leistungen wie etwa Versandkosten übernommen hat.
  2. Wenn der Vertrag nach zutreffender rechtlicher Bewertung ganz oder teilweise als Werkvertrag, und nicht als Werklieferungsvertrag anzusehen ist, geht die Gefahr erst mit Abnahme auf den Kunden über. Der Kunde ist dann verpflichtet, bei Abnahmereife uns gegenüber schriftlich oder in Textform die Abnahme zu erklären. Eines Termins vor Ort und der Anfertigung eines Protokolls (förmliche Abnahme) bedarf es ausdrücklich nicht. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn der Kunde die Leistung von ASS in Gebrauch nimmt, und vier Kalenderwochen nach Ingebrauchnahme noch keine Mängel gerügt hat, die eine Abnahmeverpflichtung ausschließen würden.

 

VIII. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die Gewährleistungsfrist gegenüber Kaufleuten beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, was auch für Teillieferungen gilt. Die verkürzte Frist gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln von ASS, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder bei einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, ist er zur unverzüglichen und sorgfältigen Prüfung der Lieferung und Leistung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit nach dem Eintreffen verpflichtet. Nachträglich erkannte Mängel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Nach dem Erkennen eines Mangels ist die Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort einzustellen, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schäden geboten ist.
  3. Soweit die von ASS zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu entsprechenden Hinweisen ist ASS nur bei erkennbarer Ungeeignetheit verpflichtet.
  4. Schäden, die durch fehlerhafte Handhabung durch bzw. in der Sphäre des Kunden entstanden sind, insbesondere unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Nichtbeachtung der Gebrauchs-, Montage- und/oder Pflegeanleitung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  5. Nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder von der vereinbarten oder üblichen Brauchbarkeit lösen keine Gewährleistungspflicht aus. Unerheblich sind Abweichungen, die den Wert und die Gebrauchstauglichkeit des Produkts nicht beeinträchtigen.
  6. Für Fremderzeugnisse oder Fremdprodukte, die mit Lieferungen und Leistungen von uns verbunden werden oder gemeinsam mit diesen Produkten eingesetzt werden, sind Mängelansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen, wobei wir diejenigen Haftungsansprüche an den Kunden abtreten, die uns dem Lieferanten der Fremdlieferung gegenüber zustehen.
  7. Im Fall der Nacherfüllung ist der Kunde verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Mängelbeseitigung an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgen muss.
  8. Offensichtliche Transportschäden sind ASS sofort nach Entgegennahme der Ware mitzuteilen. Die insoweit erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit dem Frachtführer zu regeln und insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffrechten gegenüber Dritten zu treffen.

 

IX. HAFTUNG

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften wir nicht auf Schadenersatz. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Der vorstehende Haftungsausschluss gem. Ziff.  1 gilt nicht für die Haftung bei Pflichtverletzungen von ASS, ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen
    – für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    – für Schäden wegen Arglist,
    – für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,
    – im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart ist,
    – bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos,
    – bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz,
    – wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten).
  3. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands einschließlich vereinbarter Montage- und Installationsanleitungen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  4. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  5. Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte von ASS ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  6. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff.  1 bis 5 dieser Regelung gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern von ASS.
  7. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

X. EIGENTUMSVORBEHALT, SICHERHEITEN

  1. ASS behält sich bis zur vollständigen Bezahlung ihrer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an der Ware vor („Vorbehaltsware“).
  2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat ASS unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Eröffnungsantrag) gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
  3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware zum Neuwert gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Hat der Kunde die Versicherung nicht abgeschlossen oder erbringt trotz Aufforderung durch ASS keinen entsprechenden Nachweis, so ist ASS berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Rechnungen, ist ASS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ASS ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf ASS diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Kunde zahlt in diesen Fällen die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten.
  5. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, soweit er nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die, durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware von ASS, entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ASS als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ASS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  7. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder deren Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von ASS gemäß vorstehender Ziff. 5 dieser Regelung zur Sicherheit an ASS ab. ASS nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 2 dieser Regelung genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  8. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben ASS ermächtigt. ASS verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ASS gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und ASS den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 3 dieser Regelung geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann ASS verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist ASS in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von ASS um mehr als 10 %, wird der Kunde auf Verlangen von ASS Sicherheiten nach Wahl von ASS freigeben. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtiger und künftiger Forderungen von ASS aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen), behält sich ASS das Eigentum an den gelieferten/eingebauten Sachen vor.

 

XI. UNMÖGLICHKEIT

  1. Wenn ASS die vollständige Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von ASS zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Kunde kann in diesem Fall nur vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der bereits erfolgten oder noch möglichen Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VIII und IX. ausgeschlossen.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

 

XII. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

  1. Wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist und kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, ist der Geschäftssitz von ASS (96342 Stockheim) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen ASS können nur dort anhängig gemacht werden.
  2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ASS und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ASS und dem Kunden begründeten Geschäftsbeziehung ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

 

XIII. SCHRIFTFORM, DATENSCHUTZ

  1. Soweit in diesen AVLB für Erklärungen von ASS und dem Kunden Schriftform vorgesehen ist, wird die Schriftform auch durch Erklärungen in Textform erfüllt. Die Änderung vertraglicher Vereinbarungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  2. Dem Kunden ist bekannt, dass in unserem Geschäftsgang seine persönlichen Daten geschäftsnotwendig erfasst und bearbeitet werden. Hierin willigt der Kunde ein und gilt als benachrichtigt im Sinne von § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
  3. Wir behalten uns die Änderung dieser AVLB für zukünftig abzuschließende Verträge vor. In einem solchen Fall werden wir Kunden, mit denen wir in einer ständigen Geschäftsbeziehung stehen, auf die Änderung hinweisen.

 

 

ASS – AGB Einkaufsbestimmungen, Stand 10.10.2017

EINKAUFSBEDINGUNGEN der Firma ASS-Einrichtungssysteme GmbH - 96342 Stockheim

Unsere Bestellnummer bitten wir auf allen diesen Auftrag betreffenden Schriftstücken anzugeben (Schriftwechsel, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen usw.).

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen von ASS-Einrichtungssysteme GmbH abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt ASS-Einrichtungssyteme GmbH nicht an, es sei denn, ASS-Einrichtungssyteme GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ASS-Einrichtungssyteme GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt.

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, zum Beispiel Rahmenverträge und Qualitätssicherungsvereinbarungen sowie schriftliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen hierzu, haben auf jeden Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

  1. Bestellungen: Grundsätzlich müssen Lieferungen von Lieferanten schriftliche Bestellungen von ASS-Einrichtungssysteme GmbH vorliegen. In Ausnahmefällen muss in allen Auftragsunterlagen der Auftraggeber persönlich benannt sein. Lieferungen, die dem widersprechen, werden nicht anerkannt. Die Übersendung einer Auftragsbestätigung ist nicht zwingend notwendig, es sei denn, es wird eine Änderung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin notwendig. Eine Annahme dieser Änderung behält ASS-Einrichtungssysteme GmbH sich vor. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler und Unvollständigkeiten der Bestellung) einschließlich der Bestellunterlagen, hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
  2. Informationspflicht: Vor Änderungen von Materialen oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungs-Maßnahmen ist der Lieferant verpflichtet, ASS-Einrichtungssysteme GmbH rechtzeitig zu informieren, damit diese prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auf das Produkt auswirken können.
  3. Geheimhaltungspflicht: Alle von ASS-Einrichtungssysteme GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich Zeichnungen, Skizzen sowie Muster, sind ausschließlich Eigentum von ASS-Einrichtungssysteme GmbH. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Dritten nicht zugänglich zu machen, die Unterlagen und Muster ausschließlich zur Erfüllung dieser Bestellung zu verwenden, die Unterlagen nicht zu vervielfältigen, die Unterlagen und Muster sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erledigung vollständig an ASS-Einrichtungssysteme GmbH zurückzugeben. Insbesondere wird der Lieferant auch nach Abwicklung dieser Bestellung die in diesem Zusammenhang von ASS-Einrichtungssysteme GmbH erlangten Fertigungsverfahren geheim halten und nicht für die eigene Fertigung oder für Lieferungen an Wettbewerber von ASS-Einrichtungssysteme GmbH verwenden. An neuen Merkmalen, die von ASS-Einrichtungssysteme GmbH stammen, behält ASS-Einrichtungssysteme GmbH sich alle Rechte vor, insbesondere für den Fall der Patenterteilung oder Gebrauchsmuster - Eintragung. Erzeugnisse, die nach von ASS-Einrichtungssysteme GmbH entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach von ASS-Einrichtungssysteme GmbH vertraulichen Angaben angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
  4. Gefahrenübergang: Erfüllungsort: Die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an der von ASS-Einrichtungssysteme GmbH bestimmten Empfangsstelle trägt in jedem Falle der Lieferant. Der Gefahrübergang auf ASS-Einrichtungssysteme GmbH erfolgt grundsätzlich per Übergabe der Ware an die von ASS-Einrichtungssysteme GmbH bestimmte Empfangsstelle. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort. Falls kein Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart ist, gilt 96342 Stockheim, ASS-Adam-Stegner Straße 19 als Erfüllungsort.
  5. Eigentumsvorbehalt: Mit Übergabe der Ware an ASS-Einrichtungssysteme GmbH geht das Eigentum unmittelbar an ASS-Einrichtungssysteme GmbH über. Einen Eigentumsvorbehalt erkennt ASS-Einrichtungssysteme GmbH nicht an.
  6. Preisstellung: Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen. Preisforderungen müssen vom Lieferanten mindestens 3 Monate vor Beginn eines neuen Quartals schriftlich angekündigt werden. Diese Ankündigung stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung dar.
  7. Teillieferungen, Unter- und Überlieferungen: Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn, ASS-Einrichtungssysteme GmbH genehmigt diese. Die Annahme einer Teillieferung begründet eine solche Genehmigung nicht. Bei Unterlieferung von maximal 5 % ist ASS-Einrichtungssysteme GmbH berechtigt, die Lieferung anzunehmen und den fehlenden Rest der Lieferung zu stornieren. ASS-Einrichtungssysteme GmbH behält sich vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurückzuschicken.
  8. Liefertermin, Vertragsstrafe: Die von ASS-Einrichtungssysteme GmbH in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums. Sobald sich beim Lieferanten Verzögerungen abzeichnen, hat er ASS-Einrichtungssysteme GmbH dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen. Wenn die vereinbarten Termine, ganz gleich aus welchem Grund, vom Lieferant nicht eingehalten werden, so ist ASS-Einrichtungssysteme GmbH berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach Wahl von ASS-Einrichtungssysteme GmbH vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist unter Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei wiederholter Terminüberschreitung ist ASS-Einrichtungssysteme GmbH auch dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung vom Lieferant nicht zu vertreten war. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Lieferant bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ASS-Einrichtungssysteme GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur mit Einwilligung von ASS-Einrichtungssysteme GmbH zulässig. ASS-Einrichtungssysteme GmbH behält sich vor, frühzeitig gelieferte Waren zurückzusenden bzw. die jeweilige Rechnung zu valutieren und die Kosten für Lagermiete und anfallende Umlagerungskosten an den Lieferanten zu berechnen.
  9. Lieferung: Sofern in unseren Bestellungen festgelegt, hat die Lieferung ausschließlich nach den Transport- und Verpackungsvorschriften von ASS-Einrichtungssysteme GmbH für Lieferanten zu erfolgen.
  10. Zahlung: Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, 20 Kalendertage nach der Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 60 Kalendertagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt nach Eingang der Ware, spätestens ab dem Rechnungseingang bei ASS-Einrichtungssysteme GmbH. Sollte dieser auf einen gesetzlichen Feiertag oder Wochenende fallen am darauffolgenden Werktag.
  11. Warenursprung, Präferenzen, Vorschriften im internationalen Warenverkehr: Der Lieferant ist verpflichtet, für alle von ihm an ASS-Einrichtungssysteme GmbH gelieferten Artikel eine Langzeitlieferantenerklärung vorzulegen, in der er den präferenzrechtlichen Status der Ware („Ware mit EU Präferenzursprungseigenschaft“ oder „Ware ohne EU Präferenzursprungseigenschaft“) bestätigt. Der Lieferant haftet im Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung oder im Fall von fehlerhaft ausgestellten Erklärungen gegenüber der ASS-Einrichtungssysteme GmbH für alle hieraus entstandenen Schäden. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und / oder Genehmigungspflichten unterliegen und diese im zutreffenden Fall in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleit-Dokumenten entsprechend und zweifelsfrei mit nachvollziehbaren Angaben zu kennzeichnen. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für einen bei ASS-Einrichtungssysteme GmbH eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen. Entschlüsselung der Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA
  12. Gewährleistung: Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf ASS-Einrichtungssysteme GmbH die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Abweichend von § 442 Abs 1 S 2 BGB stehen ASS-Einrichtungssysteme GmbH Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ASS-Einrichtungssysteme GmbH der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von ASS-Einrichtungssysteme GmbH beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) von ASS-Einrichtungssysteme GmbH als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen beim Lieferanten eingeht. Die Schadensersatzhaftung von ASS-Einrichtungssysteme GmbH bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet ASS-Einrichtungssysteme GmbH jedoch nur, wenn ASS-Einrichtungssysteme GmbH erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von ASS-Einrichtungssysteme GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von ASS-Einrichtungssysteme GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann ASS-Einrichtungssysteme GmbH den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für ASS-Einrichtungssysteme GmbH unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. Im Übrigen ist ASS-Einrichtungssysteme GmbH bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat ASS-Einrichtungssysteme GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Der Lieferant berücksichtigt die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insb. DIN, VDE, VDI, DVGW). Die Ware muss am Tag der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des Umweltschutzes entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des EG-Sicherheitsdatenblattes (§14 GefStoffV) erforderlichen Daten ASS-Einrichtungssysteme GmbH oder dem Dienstleister von ASS-Einrichtungssysteme GmbH unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  13. Lieferantenregress: Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen ASS-Einrichtungssysteme GmbH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. ASS-Einrichtungssysteme GmbH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die ASS-Einrichtungssysteme GmbH seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor ASS-Einrichtungssysteme GmbH einen von seinen Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von ASS-Einrichtungssysteme GmbH tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Kunden der ASS-Einrichtungssysteme GmbH geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Die Ansprüche von ASS-Einrichtungssysteme GmbH aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch ASS-Einrichtungssysteme GmbH oder durch einen unserer Kunden, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  14. Produkthaftung: Der Lieferant stellt ASS-Einrichtungssysteme GmbH von allen Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind. Zudem haftet der Lieferant für Schäden, die ASS-Einrichtungssysteme GmbH durch angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Haftung entstehen, welche auf den Lieferanten zurückzuführen sind (beispielsweise öffentliche Werbemaßnahmen).
  15. Verwendung der Markennamen von ASS-Einrichtungssysteme GmbH: Sofern Ware von ASS-Einrichtungssysteme GmbH zurückgeliefert oder nicht abgenommen wird und mit einem Markennamen oder dem Logo von ASS-Einrichtungssysteme GmbH versehen ist, darf diese an Dritte nicht veräußert werden.
  16. Höhere Gewalt: Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Anordnungen und andere von ASS-Einrichtungssysteme GmbH nicht zu vertretende Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und berechtigen ASS-Einrichtungssysteme GmbH zum Rücktritt vom Vertrag.
  17. Schutzrechte: Im Falle einer schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten stellt der Lieferant ASS-Einrichtungssysteme GmbH und dessen Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenrechten und Patenten frei, sofern nicht der Entwurf eines Liefergegenstandes von ASS-Einrichtungssysteme GmbH stammt.
  18. Verbot von Kinderarbeit: Der Lieferant verpflichtet sich, die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards zu beachten und seine eigenen Lieferanten zur Beachtung dieser Mindeststandards durch besondere vertragliche Bedingungen zu verpflichten. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, keine Kinder zu beschäftigen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine eigenen Lieferanten ebenfalls keine Kinder beschäftigen. Unter Kinder sind alle Personen unter 15 Jahren zu verstehen.
  19. Zertifikate, Umweltschutz: ASS-Einrichtungssysteme GmbH betreibt ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 und ist betreffend Fertigung nach DIN ISO 9001 zertifiziert. Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von ASS-Einrichtungssysteme GmbH. ASS-Einrichtungssysteme GmbH erwartet deshalb auch von Lieferanten ein den Leitlinien von ASS-Einrichtungssysteme GmbH entsprechendes Umweltbewusstsein. Für unsere Lieferantenbewertung sendet unser Lieferant alle Qualitäts-, Fertigungs- und Umweltzertifikate, die er erlangt hat. Die nachgewiesenen aktuellen Zertifizierungen unserer Lieferanten nehmen Einfluss auf deren Bewertung.
  20. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH): Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Nicht-EU Mitgliedsstaaten haben, verpflichten sich, einen OnlyRepresentative (OR) gemäß Art. 8 REACH-Verordnung mit Sitz in der EU zu bestellen, der uns namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, muss uns dies unter Angabe der Registrierungsnummer mitgeteilt werden. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat uns der Lieferant unverzüglich zu informieren. Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 (1, 10) der REACH-Verordnung enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, ASS-Einrichtungssysteme GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit. Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) erfüllen. Insbesondere stehen die Nicht-EU Lieferanten dafür ein, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP-Verordnung durchgeführt hat. Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, sind wir zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt; eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.
  21. Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand: Die Vertragssprache ist deutsch. Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 96450 Coburg, wenn der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. ASS-Einrichtungssysteme GmbH ist auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
  22. Salvatorische Klausel: Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.